Spezialfonds

Diese Art von Fonds sind nicht für die breite Öffentlichkeit konzipiert, unterliegen jedoch wie Publikumsfonds dem KAGG. Sie gelten als Sondervermögen im Sinne des KAGG, deren Anteilscheine jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden.