Insider
Als Insider werden jene Personen verstanden, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder besonderen Stellung vertrauliche, nicht allgemein zugängliche Informationen über Daten, Zusammenhänge, Vorhaben eines Unternehmens besitzen und diese zum eigenen Vorteil durch entsprechende Börsengeschäfte fast ohne Risiko ausnutzen können. Wer etwa über eine bevorstehende Wiederaufnahme von Dividendenzahlungen einer Aktiengesellschaft, über erste Umsatz- und Gewinnergebnisse oder irgendwelche bevorstehenden größeren Transaktionen, Unternehmensaufkäufe o. ä. informiert ist, kann durch vorzeitige Käufe oder Verkäufe von Papieren solcher Unternehmen erhebliche Gewinne erzielen oder Verluste vermeiden. Vom moralischen, wirtschaftlichen und juristischen Standpunkt aus gilt eine solche Handlungsweise als verwerflich, nicht zuletzt, weil sie das Vertrauen der Anleger in eine Chancengleichheit an der Börse erschüttert. So ist in England, Frankreich und seit kurzem auch in der Schweiz die Ausnutzung solcher Informationen unter Strafe gestellt. In der Bundesrepublik bewegen sich solche Transaktionen dagegen (noch) in einem nahezu rechtsfreien Raum.
In einem 1970 und 1976 vorgelegten und 1988 überarbeiteten Regelwerk zum Insiderhandel haben die Spitzenverbände aus Banken und Industrie hierzulande auf freiwilliger Basis Grundsätze und Verfahrensregeln entwickelt, die einen solchen Missbrauch von Wissen erschweren sollen. In diesem Regelwerk wird definiert, wer zum Kreis der Insider gehört, was als Insiderinformationen anzusehen ist und auf welche Weise ein Verstoß gegen die geschlossenen Richtlinien untersucht und geahndet werden kann. Kritiker halten diese Regeln für unzureichend, vor allem mit Blick auf die Unerheblichkeit der bei einem Regelverstoß möglicherweise gegen den Beschuldigten ergriffenen Sanktionen, die lediglich darin bestehen, eine solche Regelverletzung im Sinne einer festgestellten Ehrverletzung öffentlich machen zu können.