Doppelbesteuerungsabkommen

Zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung hat die Bundesrepublik mit der überwiegenden Mehrheit aller Staaten völkerrechtliche Verträge, die so genannten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (kurz: Doppelbesteuerungsabkommen oder DBA) abgeschlossen. Diese bilateralen, das heißt beidseitig verpflichtenden, Vertragswerke haben es sich zum Ziel gesetzt, das Besteuerungsrecht für ganz bestimmte Einkunftsarten zwischen den beiden am Doppelbesteuerungsabkommen beteiligten Staaten aufzuteilen. Stark vereinfacht formuliert wird also im Rahmen eines DBA das Besteuerungsrecht für eine bestimmte Einkunftsart grundsätzlich entweder dem Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen oder dem Quellenstaat der Einkünfte zuerkannt. Ob diese beiden Staaten im Anschluss auch tatsächlich von ihrem DBA-gemäßen Besteuerungsrecht Gebrauch machen, ist stets nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen nationalen Steuerrechts zu überprüfen. In den Doppelbesteuerungsabkommen wird hierüber keine Aussage getroffen. Durch eine klare Zusortierung des Besteuerungsrechts für eine bestimmte Einkunftsart an den einen oder den anderen Staat des einzelnen DBA soll somit die Gefahr einer internationalen Doppelbesteuerung, das heißt einer gleichzeitigen Steuererhebung sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Quellenstaat der Einkünfte, im Grundsatz von vorneherein verhindert werden.